Bei jedem Todesfall muss ein Totenschein ausgestellt werden. Bei einem Sterbefall im häuslichen Umfeld muss ein Arzt gerufen werden, der die Todesbescheinigung
ausstellt. Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt. Dafür
müssen Totenschein, Geburtsurkunde, Personalausweis des Verstorbenen sowie
in Abhängigkeit vom Familienstand die Heiratsurkunde (Familienstammbuch) vorgelegt
werden. Freunde und Verwandte des Verstorbenen und gegebenenfalls sein
Arbeitgeber sind zu informieren. Viele Aufgaben kann ein Bestattungsunternehmen
erledigen. Zum Beispiel die Überführung, die hygienische Versorgung und
Einsargung des Verstorbenen, den Erwerb des Grabes über die Friedhofsverwaltung,
die gesamte Organisation von Trauerfeier, Bestattung, Zeitungsanzeigen sowie
die Information von Krankenkasse und Versicherungen. Nicht nur aus Kostengründen
sollte man jedoch überlegen, was man davon selbst übernehmen will. Das
könnten die Terminabsprache mit dem Pfarrer und der Friedhofsverwaltung oder
die Aufgabe der Todesanzeige sein. Auch das Tragen und Absenken des Sarges dürfen
Freunde und Verwandte mancherorts übernehmen.
Für eine Feuerbestattung muss eine Willenserklärung des nächsten Angehörigen
oder eine Verfügung des Verstorbenen vorliegen. Im Falle der Feuerbestattung findet
eine zweite Leichenschau im Krematorium statt. Die Urne kann entweder in
einem Wahl- oder Reihengrab, in einer Gemeinschaftsstätte, anonym, in einem Bestattungswald
oder auf See beigesetzt werden. Bei einer Erdbestattung muss das
Nutzungsrecht für eine Grabstelle erworben werden. Dieses ist immer zeitlich begrenzt.
Der Grabstein darf frühestens nach sechs bis acht Monaten aufgestellt werden.
Zur Regelung des Nachlasses gehört unter Umständen auch die Haushaltsauflösung
des Verstorbenen. Beispielsweise kann die Kündigung eines Mietvertrages
sowie die Räumung und Renovierung der Wohnung durchzuführen sein. Des Weiteren gehören Kündigung
von Telefon, Strom- und Gasversorgung sowie die Abwicklung von Versicherungen
und Bankkonten dazu. Gegebenenfalls
sind auch Rentenansprüche, z. B. für den hinterbliebenen Ehegatten, anzumelden. |