Sterbekasse - Sterbegeld - Versicherung - Leistungen der Hchster Sterbekasse VVaG
Vorsorge - Was ist in einem Todesfall zu tun?
Für eine einfache Beisetzung können bereits Kosten von rund 4.500,00 € entstehen, z.B. für:
Grabstätte
Grabstein
Sarg
Bekanntmachnung des Todesfalls in der Zeitung
Anzeige durch Karten auf dem Postweg
Trauerfeier
weitere Leistungen des Bestattunginstituts
öffentliche Gebühren, z.B. für Beurkundungen
Bei jedem Todesfall muss ein Totenschein ausgestellt werden. Bei einem Sterbefall im häuslichen Umfeld muss ein Arzt gerufen werden, der die Todesbescheinigung ausstellt. Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt. Dafür müssen Totenschein, Geburtsurkunde, Personalausweis des Verstorbenen sowie in Abhängigkeit vom Familienstand die Heiratsurkunde (Familienstammbuch) vorgelegt werden. Freunde und Verwandte des Verstorbenen und gegebenenfalls sein Arbeitgeber sind zu informieren. Viele Aufgaben kann ein Bestattungsunternehmen erledigen. Zum Beispiel die Überführung, die hygienische Versorgung und Einsargung des Verstorbenen, den Erwerb des Grabes über die Friedhofsverwaltung, die gesamte Organisation von Trauerfeier, Bestattung, Zeitungsanzeigen sowie die Information von Krankenkasse und Versicherungen. Nicht nur aus Kostengründen sollte man jedoch überlegen, was man davon selbst übernehmen will. Das könnten die Terminabsprache mit dem Pfarrer und der Friedhofsverwaltung oder die Aufgabe der Todesanzeige sein. Auch das Tragen und Absenken des Sarges dürfen Freunde und Verwandte mancherorts übernehmen.

Für eine Feuerbestattung muss eine Willenserklärung des nächsten Angehörigen oder eine Verfügung des Verstorbenen vorliegen. Im Falle der Feuerbestattung findet eine zweite Leichenschau im Krematorium statt. Die Urne kann entweder in einem Wahl- oder Reihengrab, in einer Gemeinschaftsstätte, anonym, in einem Bestattungswald oder auf See beigesetzt werden. Bei einer Erdbestattung muss das Nutzungsrecht für eine Grabstelle erworben werden. Dieses ist immer zeitlich begrenzt. Der Grabstein darf frühestens nach sechs bis acht Monaten aufgestellt werden.

Zur Regelung des Nachlasses gehört unter Umständen auch die Haushaltsauflösung des Verstorbenen. Beispielsweise kann die Kündigung eines Mietvertrages sowie die Räumung und Renovierung der Wohnung durchzuführen sein. Des Weiteren gehören Kündigung von Telefon, Strom- und Gasversorgung sowie die Abwicklung von Versicherungen und Bankkonten dazu. Gegebenenfalls sind auch Rentenansprüche, z. B. für den hinterbliebenen Ehegatten, anzumelden.

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